Satzung des Vereins "MainBogen e.V."

 

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "MainBogen e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wörth am Main.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Obernburg eingetragen werden.

§ 2  Vereinszweck, Vereinsziel

Zweck des Vereins ist:

  1. Die Sicherung und Förderung der Wirtschaftskraft innerhalb der Gebietskörperschaften Elsenfeld, Erlenbach, Klingenberg, Obernburg und Wörth.

    Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
    a)  Durchführung und Koordination von kulturellen und gesellschaftlichen Aktivitäten mit Vereinen und Kultureinrichtungen im Einzugsgebiet.
    b)  Image-Werbemaßnahmen und Aktionen für die Region
    c)  Zusammenarbeit mit überregionalen Einrichtungen im Rahmen der Zielsetzung.

§ 3  Mitglieder

Mitglieder können sein:

a)  alle Gewerbetreibende in den Gebietskörperschaften

b)  Gebietskörperschaften

c)  juristische Personen

d)  natürliche Personen

e)  Körperschaften

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Die Vorstandschaft ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit der Auflösung der juristischen Person oder Gebietskörperschaft.
    b) mit dem Tod.
    c) durch Beendigung der Gewerbetätigkeit einer juristischen Person.
    d) mit dem Austritt, wenn er der Vorstandschaft gegenüber schriftlich mit einmonatiger Frist zum Jahresende erklärt wird.
    e)  durch Insolvenz einer juristischen oder natürlichen Person.
     
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft und des Beirates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung ein Frist von 1 Monat Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen.

§ 6  Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und einer etwaigen Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7  Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Vorstandschaft
  3. der Beirat.

§ 8  Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Schriftführer
  5. Beisitzern, wobei möglichst je Ort mindestens ein Teilnehmer vertreten sein sollte.

 

Der Vorstandschaft wird ein Beirat angegliedert.

In den Beirat können berufen werden:

  1.  je 1 Vertreter der 5 Gebietskörperschaften des MainBogens
  2. ein Vertreter der örtlichen Gewerbevereine

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein nach außen im Sinne von § 26 BGB, wobei im Innenverhältnis vereinbart wird, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt.

§ 9  Aufgaben des Vorstandes, bzw. des Vorstandsvorsitzenden

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Die rechtzeitige Einberufung und Leitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft.
  2. Die Anordnung und Besorgung laufender Geschäfte.
  3. Verfügungsbefugnis über 800 Euro
  4. Beurkundung der Beschlüsse.

Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden schriftlich niedergelegt und sind vom 1. und 2. Vorstand zu unterzeichnen.

§ 10  Aufgaben des Beirates

Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  1. Beratung der Vorstandschaft
  2. Unterstützung bei der Umsetzung von Aufgaben und Projekten, soweit möglich.
  3. Mitwirkung bei Beschlussfassung zum Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 5 Abs. 3 dieser Satzung.

§ 11  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren die Vorstandschaft und zwei Kassenprüfer.
  2. Der Verein hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Sie ist unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 10 Tagen durch den Vorsitzenden einzuberufen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies einfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen entweder in den amtlichen Mitteilungsblättern der 5 Gebietskörperschaften oder schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, sowie die Zulassung der Anträge, beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der zur Versammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 12  Wahlen

  1. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des Beirates erfolgen per Akklamation, sofern nicht der Antrag auf schriftliche Abstimmung gestellt wird. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.
  2. Die Kassenprüfer können von der Mitgliederversammlung per Handzeichen gewählt werden.

§ 13  Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Ein evtl. vorhandenes Vermögen fällt den politischen Gemeinden im MainBogen in gleichen Teilen zu. Diese Beträge müssen für kulturelle oder gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

§ 14  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab dem 6.3.2001 in Kraft.